Statuen

des Gewerbe- und Industrieverein Oberriet

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1  Name und Sitz

Der Gewerbe- und Industrieverein Oberriet ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sein Sitz befindet sich in Oberriet SG.

 

Art. 2  Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbands St. Gallen (KGV). Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses kann er zusätzlich Mitglied anderer dem Gewerbe nahestehender Organisationen sein.

 

Art. 3  Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen des gesamten Gewerbes in den Bereichen Handwerk, Produktion, Handel und Dienstleistung und der freien Berufe zu wahren. Der Verein setzt sich ein für eine angemessene Vertretung in den Behörden. Er fördert den gesellschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder sowie die Aktivitäten von gewerblichen Interessengruppen. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 4  Mitglieder-Kategorien

Der Gewerbe- und Industrieverein Oberriet besteht aus:

a.  Aktivmitglieder

b.  Passivmitglieder

c.  Ehrenmitglieder

 

Art. 5  Aktivmitglieder

Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die ein selbständiges Gewerbe betreiben.

 

Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht selbständig ein Gewerbe betreiben, sich jedoch durch ihre Stellung mit den Interessen der Selbständigerwerbenden solidarisch erklären und zudem Angehörige eines Betriebes sind, der dem gewerblichen Mittelstand eng verbunden ist.

 

Die Aktivmitgliedschaft können auch Personen erwerben, die in der Gemeinde Oberriet wohnhaft sind und in der näheren Umgebung des Wohnorts selbständig ein Gewerbe betreiben. Bedingung hierfür ist der Wohnsitz eines Geschäftsleitungsmitgliedes innerhalb der Gemeinde Oberriet. Dies ist mittels Handelsregisterauszug und einer Wohnsitzbestätigung nachzuweisen.

 

Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Art. 6  Passiv- und Ehrenmitglieder

Personen, deren Mitgliedschaft durch Geschäftsaufgabe erlischt, können als Passivmitglieder im Verein verbleiben. Passivmitglieder bleiben beitragspflichtig.

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.

 

Der Beschluss und die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

 

Art. 7  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a.  bei natürlichen Personen durch Austritt, Wegzug oder durch den Tod

b.  bei juristischen Personen durch Austritt, Wegzug oder durch die Auflösung des Betriebs.

 

Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich zuhanden des Präsidenten einzureichen.

 

Das ausgetretene Mitglied haftet für den laufenden Jahresbeitrag und für alle anderen eingegangen Verpflichtungen; dagegen verliert es jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

Art. 8  Ausschluss

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachkommt.

 

Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss-Entscheid kann innert 30 Tagen mittels Schreiben zuhanden des Vorstands Rekurs an die nächste Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

III. Organisation

 

Art. 9  Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.  Die Mitgliederversammlung

2.  Der Vorstand

3.  Die Geschäftsprüfungskommission.

 

A. Mitgliederversammlung

 

Art. 10  Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30. Juni statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:

a.  auf Beschluss des Vorstands

b.  auf Verlangen von mind. 1/5 der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

 

Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

 

Art. 11  Befugnisse

Der Mitgliederversammlung kommen folgende Befugnisse zu:

  • Wahl des Vorstands, des Präsidenten und der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Berichts der Geschäftsprüfungskommission
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags und Genehmigung des Budgets
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Die Traktandenliste der Hauptversammlung sieht standardmässig folgende Traktanden vor:

  1. Begrüssung
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  4. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
  5. Genehmigung der Jahresrechnung und Bericht der GPK
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Budgets
  8. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der GPK
  9. Kenntnisnahme der Ein- und Austritte (vgl. Art. 17)
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  11. Behandlung und Beschluss über schriftlich eingereichte Anträge
  12. Genehmigung des Jahresprogramms
  13. Allgemeine Umfrage

 

Es ist gestattet, dass der Vorstand die Traktandenliste unter Beachtung der vorgängig erwähnten Befugnisse anpasst.

 

Art. 12  Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

 

Art. 13  Wahlen und Abstimmungen

An der Mitgliederversammlung entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen und Wahlen offen.

 

Erreichen bei Wahlen die Vorgeschlagenen das absolute Mehr nicht, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

B. Vorstand

 

Art. 14  Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand und den Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist möglich.

 

Bei der Zusammensetzung des Vorstands sind nach Möglichkeit die einzelnen Berufsgattungen zu berücksichtigen.

 

Art. 15  Aufgaben und Befugnisse

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Anlässen und bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlungen vor.

 

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier oder Aktuar. Im Verkehr mit Bank und Post führt der Kassier rechtsverbindliche Einzelunterschrift. 

 

Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Der Kompetenzbetrag des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben beträgt CHF 2‘500.00 pro Vereinsjahr.

 

Art. 16  Spezialkommissionen

Für die Vorbereitung und Erledigung von besonderen Vereinsaufgaben kann der Vorstand Sachverständige beiziehen. Diese haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.

 

C. Geschäftsprüfungskommission

 

Art. 17  Geschäftsprüfungskommission: Zusammensetzung, Aufgaben

Die Mitgliederversammlung wählt die Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus 2 Mitgliedern und 1 Ersatzmitglied. Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder beträgt 2 Jahre.

 

Die Geschäftsprüfungskommission überprüft den Jahresabschluss des Vereins und die Geschäftsführung des Vorstands und erstattet an der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Mindestens 1 Mitglied der GPK muss an der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Erteilung von Auskünften anwesend sein.

 

IV. Finanzen

 

Art. 18  Vereinsrechnung

Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der Geschäftsprüfungskommission rechtzeitig vorzulegen.

 

Art. 19  Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a.  Jahresbeiträgen der Mitglieder

b.  Kapitalzinsen

c.  Sonstige Zuwendungen.

 

Art. 20  Entschädigungen

Vorstandsmitglieder, die an Tagungen, Versammlungen und andere Anlässe delegiert werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben.

 

Art. 21  Haftung

Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins werden ausschliesslich zur Förderung des Vereinszwecks eingesetzt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf eventuelle Rechnungsabschlüsse oder auf andere wirtschaftliche Vorteile.

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 22  Statutenrevision

Anträge betreffend Statutenänderung sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung zuzustellen.

 

Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 23  Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern spätestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung durch Zirkular mit der entsprechenden Begründung mitgeteilt werden.

 

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

 

Der Vorstand wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt.

 

Bei der Auflösung des Vereins ist ein allfällig vorhandenes Vermögen während 20 Jahren der Gemeindekanzlei Oberriet zugunsten einer Neugründung zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben. Kommt innerhalb dieser Frist keine Neugründung zustande, so soll das Vermögen einem wohltätigen Zweck zugewiesen werden.

 

Art. 24  Genehmigung, Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2017 genehmigt und ersetzen jene vom 4. Mai 1993.

 

Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Oberriet, 08. Mai 2017